§ 1
Geltung der Bedingungen
1.1. Es gelten für alle Lieferungen, Leistungen und
Angebote des Unternehmens ausschließlich deren hier niedergeschriebene
Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Geschäftspartner
bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso
für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich
auf sie Bezug genommen ist, sie aber dem Geschäftspartner bei
einem von uns bestätigten Auftrag oder einem Angebot etc. zugegangen
sind.
1.2. Informationen und Preise aus Prospekten, Werbung und dergleichen
der G³ Dienstleistungsgruppe sind unverbindlich und freibleibend.
Unaufgefordert bei dem Unternehmen eingehende Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
1.3. Abweichungen von diesen AGB und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn das
Unternehmen sie schriftlich bestätigt.
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§ 2 Angebot
und Vertragsschluss
2.1. Die Angebote des Unternehmens in Prospekten, Katalogen,
oder ähnlichen
Werbematerialien sind freibleibend und für das Unternehmen nicht bindend.
Unaufgeforderte beim Unternehmen eingehende Bestellungen gelten nur dann als
angenommen, wenn diese schriftlich, fernschriftlich oder durch Erbringung der
Lieferung bzw. Leistung vom Unternehmen bestätigt werden.
2.2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.3. Die Mitarbeiter des Unternehmens sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden
zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt
des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
2.4. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Vertragspartners auf
Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Unternehmens.
2.5. Die Preise von Dienstleistungsaufträgen mit wiederkehrender Leistung
werden bei Lohntariferhöhungen für das Gebäudereinigerhandwerk,
proportional der lohngebundenen Kosten in Höhe von 85% des Auftragswertes,
ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages erhöht.
2.6. Das Unternehmen ist berechtigt, die Ansprüche aus deren Geschäftsverbindungen
abzutreten.
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§ 3 Preise
3.1. Soweit nicht anders angegeben hält sich das Unternehmen an die in
ihren Angeboten enthaltenen Preise für die Dauer von 30 Tagen ab deren
Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung
des Unternehmens genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer.
3.2. Die Preise für Kaufgegenstände verstehen sich, falls nicht
anders vereinbart, ab Lager der Firma einschließlich normaler Verpackung.
3.3. Dienstleistungen, die entgegen der Vereinbarung auf Wunsch des Vertragspartners
an anderen Arbeitstagen, an Sonn- oder Feiertagen oder Nachts durchgeführt
werden müssen, werden mit den für Arbeitslöhne üblichen
Aufschlägen berechnet. Kann die Dienstleistung aus Gründen die
der Vertragspartner zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so
trägt
der Vertragspartner
für alle Löhne, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung und Bearbeitung
die Kosten.
3.4. In den angegebenen Preisen für Dienstleistungen sind, sofern nicht
extra aufgeführt, keine Kosten für gegebenenfalls zur Reinigung
benötigte
Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte bzw.
Ausrüstungen
enthalten. Diese werden, sofern erforderlich, vom Vertragspartner bereitgestellt
oder von der Firma gesondert in Rechnung gestellt. Arbeiten, die mit
bis zu vier Meter hohen Leitern ausgeführt werden können, sind
im Preis enthalten.
3.5. Bei wiederkehrenden Dienstleistungen sind im Monatspauschalpreis bereits
Feiertage berücksichtigt. Fällt der vereinbarte Reinigungstermin
auf einen Feiertag, besteht weder ein Anspruch auf Nachholung der Dienstleistung
noch auf Kürzung der Rechnung.
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§ 4 Liefer-
und Leistungszeit
4.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
4.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und
aufgrund von Ereignissen, die dem Unternehmen die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, witterungsbedingte
Ausfälle, Aussperrungen, behördliche Anordnung usw., wenn sie bei
Lieferanten des Unternehmens oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat das
Unternehmen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten.
Sie berechtigen das Unternehmen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder
wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Vertragspartner
nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich
die Lieferzeit oder wird das Unternehmen von ihrer Verpflichtung frei, so kann
der Vertragspartner hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf
die genannten Umstände kann sich das Unternehmen nur berufen, wenn sie
den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt.
4.4. Sofern das Unternehmen die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen
oder Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, hat der Vertragspartner
Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für
jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5%
des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn,
der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Unternehmens.
4.5. Das Unternehmen ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
4.6. Die Abnahme der Reinigungsleistungen und anderer von Unternehmen geleisteten
Dienstleistungen ist als fehlerfrei vom Vertragspartner anerkannt, sofern dieser
nicht innerhalb zwei Arbeitstagen schriftlich reklamiert.
4.7. Eine Haftung für Beseitigung von Mängeln bzw. Übernahme
von Folgekosten, die nach dem Zeitraum gem. § 6 gemeldet werden, oder
wenn das Unternehmen keine Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt
wurde, sind ausgeschlossen.
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§ 5 Gefahrübergang
5.1. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung
an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder
zwecks Versendung das Lager des Unternehmens verlassen hat. Falls der Versand
ohne Verschulden des Unternehmens unmöglich wird, geht die Gefahr mit
der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
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§ 6
Gewährleistung
6.1. Das Unternehmen gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations-
und Materialmängeln sind. Sicherheitsdatenblätter, Prüfzeugnisse
etc. können auf Anforderung vorgelegt werden.
6.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs-
oder Wartungsanweisungen des Unternehmens nicht befolgt, Änderungen an
den Produkten vorgenommen oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den
Original-spezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
6.3. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
6.4. Gewährleistungsansprüche gegen das Unternehmen stehen nur dem
unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
6.5. Soweit sich das Unternehmen zu Dienstleistungen verpflichtet hat, sind
Beanstandungen, insbesondere ausdrückliche Mängelrügen, spätestens
zwei Arbeitstage nach Erbringung der Dienstleistung durch das Unternehmen dieser
gegenüber schriftlich zu erklären. Die schriftliche Beanstandung
hat dem Unternehmen eine angemessene Frist, die zwei Ausführungstage nicht
unterschreiten darf, zur Beseitigung der Beanstandungen einzuräumen.
6.6. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung
für die Produkte sowie Dienstleistungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche
oder Schadenersatz jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche
aus Eigenschaftszusicherungen, die den Vertragspartner gegen das Risiko von
Mängelfolgeschäden absichern sollen.
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§ 7
Eigentumsvorbehalt
7.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Unternehmen aus jedem Rechtsgrund
gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, werden ihr die
folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl
freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
7.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners - insbesondere Zahlungsverzug
- ist das Unternehmen berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder
gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners
gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung
der Vorbehaltsware durch das Unternehmen liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz
Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrage.
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§ 8
Zahlungen
8.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Unternehmens sofort
in bar nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
8.2. Bei Verträgen auf wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen
Reinigungsauftrages
(Unterhaltsreinigung, Wartungsverträge etc. ) ist der Rechnungsbetrag
vom Vertragspartner binnen 15 Tage ohne Abzug zu Zahlung fällig.
8.3. Das Unternehmen ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des
Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen
und wird den Vertragspartner über die Art der folgenden Verrechnung informieren.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist sie berechtigt, die Zahlung
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.
8.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn das Unternehmen über
den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als
erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
8.5. Mahnungen werden dem Vertragspartner mit 10,00 Euro in Rechnung gestellt.
Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist das Unternehmen berechtigt,
ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen zu berechnen.
8.6. Wenn dem Unternehmen Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Vertragspartner in Frage stellen, oder sich dieser dem Unternehmen gegenüber
mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks
nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort
fällig. Das Unternehmen ist in diesem Falle außerdem berechtigt,
Vorrauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen
Zahlung alle Lieferungen und Leistungen abzubrechen.
8.7. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,
auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden,
nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
wurden und unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Vertragspartner
jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
berechtigt.
8.8. Sämtliche Zahlungen sind mit Schuldbefreiender Wirkung ausschließlich
an die im Zahltext der Rechnung abgedruckte Bankverbindung zu leisten, an die
wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche abgetreten
haben.
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§ 9 Haftungsbeschränkung
9.1. Schadenersatzansprüche aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
(positiver Forderungsverletzung), aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus
unerlaubter Handlung sind sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen deren
Erfüllung bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche
wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren
Schäden oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung
beruht auf einer Zusicherung, die den Vertragspartner gegen das Risiko solcher
Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
9.2. In jedem Schadensfall haftet das Unternehmen für durch sie oder Erfüllungsgehilfen
zu vertretende verursachte Schäden nur im Umfang der nachfolgenden Schadenshöchstgrenzen:
EUR
1.000.000 für Personenschäden
EUR 500.000 für Leitungsschäden je Schadenereignis
EUR 25.000 für Tätigkeitsschäden je Schadenereignis
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§ 10
Aufmass nach Berechnungsgrundlagen bei Dienstleistungen
10.1. Berechnungsgrundlage bei Reinigungsarbeiten ist die gesamt bestellte
Bodenfläche von Wand zu Wand, bei Glasreinigung das Fenstereinbaumaß von
Mauer zu Mauer.
10.2. Preise bei Glasreinigung beziehen sich immer auf die zu reinigenden Quadratmeter
pro Glasseite, Fensterbretter werden mit 15% der Fensterfläche pauschal
ermittelt und der Fensterfläche hinzugerechnet.
10.3. Die Überstellung der Fläche rechtfertigt nicht zur Preisreduktion,
diese ist bei der Angebotsabgabe bereits einkalkuliert. Treppenstufen und Podeste
werden pro Quadratmeter berechnet.
10.4. Zur Unterhaltsreinigung wird ein Pauschalbetrag ermittelt, der sich errechnet
aus:
Anzahl der Reinigung pro Woche x 52 Wochen pro Jahr = Jahressumme
Jahressumme : 12 Monate = Monatspauschalpreis.
Feiertage oder betriebsfreie Tage berechtigen nicht zur Minderung des Pauschalbetrages.
10.5. Müllbeutel, Hygieneartikel wie Seife, WC-Papier, Beckensteine, Duftmittel,
Handtuchpapier, Streumittel etc., werden separat in Rechnung gestellt falls
dies nicht anders vereinbart ist.
10.6. Kosten für die zu normaler Reinigung benötigten Maschinen und
Materialien sind im Preis inbegriffen. Der Vertragspartner stellt unentgeltlich
Wasser, Strom, abschließbare Abstellkammer sowie Umkleidemöglichkeiten
für die Reinigungskräfte zur Verfügung.
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§ 11
Auftrags- und Vertragslaufzeiten sowie Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen
11.1. Die Vertragslaufzeit wird bei sich wiederholenden Arbeiten, soweit vertraglich
nicht anders festgelegt, auf zwei Jahre festgeschrieben und verlängert
sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn diese nicht drei Monate vor Ablauf
des Vertragsjahres per Einschreiben gekündigt wird.
11.2. Im Falle vorzeitiger unberechtigter Kündigung durch den Vertragspartner
hat das Unternehmen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 25% der Nettoumsätze
der Restlaufzeit des Vertrages ab Kündigungszeitpunkt zuzüglich der
jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, der Vertragspartner weist einen
geringeren Schaden nach. Dem Unternehmen steht es frei, im Einzelfall einen
höheren Schaden gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.
11.3. Ist der Vertragspartner trotz zweier erfolgter Mahnungen durch das Unternehmen
mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug, hat das Unternehmen das Recht, den Vertrag
außerordentlich zu kündigen. Das Unternehmen hat in diesem Falle
einen Schaden-ersatzanspruch in dem in (11.2) bezifferten Umfang.
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§ 12
Obliegenheiten des Vertragspartners
12.1. Der Vertragspartner hat die zu reinigenden Flächen so zu gestalten,
dass das Reinigungspersonal ungehindert arbeiten kann. Er hat insbesondere
für ausreichende Zugänglichkeit der zu reinigenden Räume und
Flächen Sorge zu tragen. Eine aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheit
durch das Unternehmen nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare
Reinigungsleistung berechtigt den Vertragspartner nicht zur Mängelrüge
oder Zahlungskürzung.
12.2. Soweit Ablagen- oder Möbelreinigung im Leistungsumfang vereinbart
sind, werden nur geräumte und frei zugängliche Flächen bis zu
einer Höhe von 1,60 m (waagerechte Flächen) bzw. 2,00 m (senkrechte
Flächen) gereinigt.
12.3. Soweit die Parteien die Reinigung von Fensterflächen vereinbart
haben, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die Fenster unverstellt durch
Blumen oder anderes, offenbar und zugänglich bereitzuhalten. Müssen
von dem Unternehmen Auf- oder Abräumarbeiten von Fensterbänken, Möbeln
oder Ablagen ausgeführt werden, so ist das Unternehmen berechtigt, diese
Leistungen zum aktuellen Stundenverrechnungssatz separat in Rechnung zu stellen.
12.4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, weder mittelbar noch unmittelbar
Arbeitskräfte des Unternehmens abzuwerben oder ohne Zustimmung der selben
zu beschäftigen. Bei sich wiederholenden Arbeiten besteht diese Verpflichtung
für eine Dauer von 6 Monaten nach Vertragsbeendigung fort.
12.5. Für Subunternehmen die für die das Unternehmen als Partner
tätig sind, ist es ohne schriftliche Zustimmung verboten, für die
gleiche Dienstleistung bei unseren Vertragspartnern Aufträge anzunehmen,
Angebote zu unterbreiten und sich bei Vergaben und Ausschreibungen zu beteiligen
bzw. zu bewerben. Dieses Verbot gilt ausschließlich nur für sich
wiederholende Arbeiten bzw. bei Reinigungsverträgen. Bei sich wiederholenden
Arbeiten besteht diese Verpflichtung für eine Dauer von 6 Monaten nach
Vertrags-beendigung fort. Bei Verstößen stehen dem Unternehmen in
diesem Falle Schadenersatzansprüche zu.
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§ 13
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
13.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen dem Unternehmen und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
13.2. Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist der Sitz des Unternehmens, wurde die Forderung
durch das Unternehmen an eine Bank abgetreten, der Sitz der Bank ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
13.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt.
13.4. Erfüllungsvereinbarung
Soweit nicht abweichend vereinbart oder zwingend gesetzlich geregelt, ist Erfüllungsort
der Sitz des Unternehmens bzw. AN
13.5. Über die AGB des Unternehmens hinaus gelten zweitrangig bei Bauwerkverträgen
die Bedingungen der VOB/B in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind
bei dem Unternehmen einsehbar oder gegen Kostenerstattung bei dieser anzufordern.
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§ 14
Sonstiges
14.1. Verpackungen sind gemäß der Verpackungsordnung zu entsorgen.
Umverpackungen, deren Rücknahme nicht geregelt ist, werden von dem Unternehmen
nur angenommen, wenn sie frei Hof angeliefert werden
14.2. Das Unternehmen ist berechtigt, ihre Pflichten aus dem Vertragsverhältnis
mit dem Vertragspartner auf Dritte zu übertragen.
14.3. Der Abschluss eines Dienstvertrages (Reinigungsvertrag) begründet
keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Vertragspartner.
Insbesondere haftet das Unternehmen nicht für Verpflichtungen des Vertragspartners
aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis. Bei Übernahme von Reinigungskräften
des Vertragspartners ist das Unternehmen für Sozialleistungen die durch
das vorherige Arbeitsverhältnis zustande gekommen sind, durch den Vertragspartner
befreit.
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